§ 20c Beförderungen
Stand: 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/20c#abs-1 (1) Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs gilt, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als ordnungsgemäß zu gewerblichen Zwecken nach diesem Abschnitt geliefert, wenn die Beförderung mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/20c#abs-2 (2) Bier darf in den Fällen des § 20 Absatz 1 befördert werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/20c#abs-3 (3) Das Verfahren der Beförderung von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann anzuwenden, wenn Bier, das für einen anderen Bestimmungsort im Steuergebiet bestimmt ist, über einen anderen Mitgliedstaat befördert wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/20c#abs-4 (4) Das Bier ist unverzüglich
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/20c#abs-5 (5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 beginnt die Beförderung, sobald das Bier den Betrieb des zertifizierten Versenders oder einen anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet verlässt. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 endet die Beförderung mit der Aufnahme durch den zertifizierten Empfänger in seinem Betrieb oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet.
Änderungsverlauf
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 20c eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838)
BGBl. I S. 1838
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.